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SATZUNG

 

>> Förderkreis der Albertus-Magnus-Schulen e.V.<<
(Umgangssprachlich auch kurz „Förderverein“ genannt!)

Derzeitige Büroanschrift:
Förderverein der
Albertus-Magnus-Schulen e.V.
1. Vorsitzende
Frau Dr. Claudia Meyer-Lang
c/o Albertus-Magnus Gymnasium
Neue Meßstraße 4
66386 St. Ingbert

Telefon: 0163 2517749
www.förderkreis-amg-amr.de


■ §1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen

>> Förderkreis der Albertus-Magnus-Schulen e.V.<<

Er hat seinen Sitz in St. Ingbert und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


■ §2 Zweck des Vereins und Mittelverwendung

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es,
-    die Förderung von Bildung und Erziehung,
-    die Förderung kirchlicher Zwecke an dem Albertus-Magnus-Gymnasium und der Albertus-Magnus-Realschule, beide in Trägerschaft der gemeinnützigen Sankt Dominikus-Schulen GmbH
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Albertus-Magnus-Schulen, die Schulgemeinschaft zu pflegen durch Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen, den Kontakt zwischen Schule und Elternhaus zu aktivieren, ideelle und materielle Unterstützung im Bemühen der Schule um einen zeitgemäßen Unterricht und eine christliche Erziehung zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“


■ §3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder über 18 Jahre. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt.

Die Mitgliedschaft erlischt

1.    durch den Tod,
2.    durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
- bei Zahlungsrückständen von mehr als sechs Monaten.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden
aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


■ §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und an den sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.
Der vierteljährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die festgesetzten Beiträge werden durch Abbuchungsermächtigung erhoben.


■ §5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat


■ §6 Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle,nicht nur die Mitglieder, vom Vereinsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Zusätzlich kann eine Einladung in der öffentlichen Presse erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

-    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
-    Entlastung des Vorstandes,
-    Wahl des neuen Vorstandes.
     Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
-    Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
     Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
     Die Wiederwahl ist zulässig.
-    Entscheidung über eingereichte Anträge,
-    Festsetzung des Mindestjahresbeitrages,
-    Änderung der Satzung,
-    Aufllösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angaben von Gründen beantragt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins handelt.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden durch den Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied beurkundet.


■ §7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer
und dem Schriftführer.

Jeweils zwei Vorstandmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Kassierer obliegt die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Abzeichnung durch den Kassierer und den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.

Die Mitgliedskartei wird getrennt nach Gymnasium und Realschule geführt und die eingehenden Beiträge werden getrennt nach Schulen verbucht.

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des laufenden Schriftverkehrs und die Protokollführung in den Mitglieder-, den Vorstands- und Beiratsversammlungen.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Der Vorstand ist zuständig für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Angelegenheiten des Vereins. Er kann Mitgliedsbeiträge aus zwingenden Gründen stunden, ermäßigen oder erlassen. Im Rahmen der Mittel kann er über Ausgaben im Einzelfalle bis zur Höhe von 10.000 Euro selbständig entscheiden; darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen auch der Zustimmung des Beirates.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich, in Ausnahmefällen bei telefonischer Bekanntgabe mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zu erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder es Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.


■ §8 Der Beirat

Aufgabe des Beirates ist es, dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Dem Beirat gehören an:

a)    die Mitglieder der Schulleitung beider Schulen
b)    die Schulelternsprecher/-innen der beiden Schulen und ihre Vertreter/-innen.

Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder die Einberufung, unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes, schriftlich beantragen.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung eingeladen und mindestens fünf anwesend sind. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.


■ §9 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


■ §10 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung erfolgen.

Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach der in der Satzung vorgeschriebenen Weise hat ergehen lassen.

Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen.

Der Aufllösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der gemeinnützigen Sankt Dominikus-Schulen GmbH zu, mit der Maßgabe, dies nur für das AMG und die AMR zu verwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Verwendung muss im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfolgen.



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„Im Sinne von „Gender-Mainstreaming“ ist in dieser Satzung auf eine geschlechtergerechte Formulierung geachtet worden. Mit Ausnahme von „männlichen“ Bezeichnungen, die im Zusammenhang neutral bwz. sächlich gemeint sind.“

Der Wortlaut dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. August 2011
beschlossen. Die Neufassung tritt an die Stelle der Satzung vom 02. Dezember 2009